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FAQ

In Italien hat die EG-Aufenthaltserlaubnis für Langzeitbewohner die Aufenthaltskarte faktisch ersetzt.

Seit dem 1. April 2007 ist die Aufenthaltserlaubnis diejenige, die an Nicht-EU-Ausländer ausgestellt wird, die Familienangehörige von EU-Bürgern (und Italienern) sind, die in Italien wohnen, und die die in Gesetzesdekret 06/02/2007, Nr. 30, Art. 10 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Die langfristige EG-Aufenthaltserlaubnis kann von Nicht-EU-Bürgern beantragt werden, die seit mindestens fünf Jahren eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen und die Verfügbarkeit eines Einkommens und einer geeigneten Unterkunft nachweisen ( Gesetzesdekret vom 25.07.1998, Nr. 286, Art. 9 ).

Die EG-Aufenthaltserlaubnis für Langzeitbewohner:

  • Es ist dauerhaft.
  • Es ist 5 Jahre lang als persönliches Ausweisdokument gültig.
  • Die Veröffentlichung ist an das Bestehen eines Italienisch-Sprachtests geknüpft.

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